27. Erhalten Eltern, Pflegeeltern, Kinder oder Ehegatten des Betroffenen im Betreuungsverfahren immer das Recht, eine Stellungnahme abzugeben?

In der Regel sollen auch Ehegatten des Betroffenen, Eltern, Pflegeeltern oder Kinder Stellungnahmen abgeben. Das Gericht ist hierzu aber nicht verpflichtet. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Wir kennen viele Fälle, in denen nicht einmal die Kinder wussten, dass über ihre Eltern ein Betreuungsverfahren eingeleitet und ein Betreuer bestellt wurde.

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