22. Ist es richtig, dass, wenn ein fremder Betreuer bestellt wird, dieser selbst das gesamte Vermögen erst einmal an sich nehmen muss?

Dies ist richtig und dies ist auch die Pflicht des Betreuers, da der Betreuer, der für die Verwaltung des Vermögens eingesetzt wurden, zu Beginn seiner Tätigkeit ein vollständiges und richtiges Verzeichnis über das Vermögen des Betroffenen aufzustellen und bei dem Vormundschaftsgericht einzureichen hat. Diese Pflicht besteht für jeden Betreuer, auch wenn dies der Ehegatte, Vater oder die Mutter des Betreuten ist.
Daran ist erkenntlich, welch großer Unterschied darin besteht, ob man eine Vorsorgevollmacht hat oder gesetzlicher Betreuer ist. Also selbst wenn die Mutter oder der Vater oder Ehepartner der gesetzliche Betreuer ist, muss dieser das gesamte Vermögen gegenüber dem Vormundschaftsgericht offenbaren. Dazu zählt dann auch solches Vermögen, das vielleicht aus gewissen Gründen nach außen nicht dargelegt werden soll. Er muss also bezüglich Konten in der Schweiz oder Luxemburg Erklärungen abgeben, obwohl er genau weiß, dass der Betreute dies nicht wünschte. Welche Konsequenzen das Betreuungsverfahren im steuerstrafrechtlichen Sinne haben kann, geht allein aus dieser Tatsache hervor.
Im Übrigen muss der fremde Betreuer zu diesem Zweck natürlich auch die gesamten persönlichen Gegenstände des Betreuten durchwühlen, falls der Verdacht besteht, dass dieser irgendwo Geldmittel versteckt hat.
Die bis dahin bestehende Intimsphäre in einer Partnerschaft oder Familie wird durch die Einsetzung eines Vermögensbetreuers erheblich gestört. Der Betreuer kann natürlich nicht frei über das Vermögen verfügen. Beispielsweise bedarf der Betreuer für den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung eines Grundstücks der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dies gilt auch für andere bedeutsame Geschäfte, beispielsweise für Verfügungen über Erbteile, langfristige Verträge oder die Aufnahme eines Kredits oder Übernahme von Fremdverbindlichkeiten als Bürge oder Mitschuldner.

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