Bereits bei der Abklärung der Eignung einer Person zum Betreuer ist auf die Gefahr von Interessenkonflikten zu achten, wobei eine umfassende Abwägung aller Umstände vorzunehmen ist (BayObLG, Familienrechts-Zeitung 1999, S. 49).
Um dem im Betreuungsrecht im Vordergrund stehenden Willen des Betroffenen ausreichend Geltung zu verschaffen, setzt die Nichtberücksichtigung seines Vorschlages, beispielsweise den Ehemann oder den Sohn als Betreuer einzusetzen, voraus, dass das Ergebnis der Abwägung deutlich gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person spricht. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der vorgeschlagene Betreuer des Betroffenen das Amt nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Interessenkonflikte von geringerem Gewicht genügen hierzu nicht. In einem zu entscheidenden Fall hatte der Sohn Geldgeschenke an sich und Verwandte im gewissen Umfang vorgenommen. Daraufhin wurde die Vermögenssorge dem Sohn entzogen (BayObLG, 3. Zivilsenat, AZ 3 ZBR 148/03, Beschluss vom 30. Juni 2003, Betreuungsrecht Praxis 2004, S. 35).