Das Vormundschaftsgericht kann bei Vorliegen eines erheblichen Interessenkonflikts zwischen Betreuer und Betroffenem dem Betreuer die Vertretungsmacht durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den betreffenden Aufgabenkreis entziehen (BayObLG, 3. Zivilsenat, AZ: 3 ZBR 167/03, Beschluss vom 18. September 2003, Betreuungsrecht Praxis 2004, S. 32).