20. Welche Möglichkeiten hat das Vormundschaftsgericht bei Vorliegen eines Interessenkonflikts zwischen Betreuer und Betroffenem?

Das Vormundschaftsgericht kann bei Vorliegen eines erheblichen Interessenkonflikts zwischen Betreuer und Betroffenem dem Betreuer die Vertretungsmacht durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den betreffenden Aufgabenkreis entziehen (BayObLG, 3. Zivilsenat, AZ: 3 ZBR 167/03, Beschluss vom 18. September 2003, Betreuungsrecht Praxis 2004, S. 32).

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