17. Welche Aufgabe hat die Betreuungsbehörde?

Gemäß § 8 BtBG (Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger = Betreuungsbehördengesetz vom 12. September 1990, Bundesgesetzblatt 1990, S. 2025) hat die Behörde das Vormundschaftsgericht insbesondere bei der Feststellung des Sachverhalts und bei der Suche nach einem geeigneten Betreuer zu unterstützen.
Die Problematik dieser Behörde liegt darin, dass das Gericht in Einzelfällen die Behörde nicht anweisen kann, innerhalb einer gewissen Zeit die Sachverhaltsaufklärung durchzuführen, was letztendlich oftmals dazu führt, dass der Richter sodann gemäß § 12 FGG (Gesetz der freiwilligen Gerichtsbarkeit) von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen selbst veranlasst und die geeigneten Beweise aufnimmt, zumal das Gericht ja nach § 1897 BGB auch den geeigneten Betreuer bestellt.
Da letztendlich die Kompetenz der Betreuerbestellung ausschließlich in den Bereich des Richters fällt, handelt es sich bei der Betreuungsbehörde nur um eine Unterstützungs- und Hilfsbehörde.
Die letzte Entscheidung liegt schon aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit und der Dreiteilung der Gewalten beim Richter, so dass der Sinn dieser Behörde diskutiert werden könnte. Daran ändert auch nichts, dass gemäß § 4 BtBG die Betreuungsbehörde den Betreuer auf seinen Wunsch bei der Betreuung und der Wahrnehmung seiner Aufgaben berät und unterstützt, denn in der Praxis zeigt sich, dass die Betreuer sich in erster Linie an die Stelle wenden, von der sie bestellt wurden, nämlich an die Vormundschaftsrichter.

Letztendlich bleibt noch § 5 BtBG als wichtige Bestimmung übrig, wonach die Einführung und Fortbildung der Betreuer durch die Betreuungsbehörde durchgeführt werden soll. Auch hier dürfte das Vormundschaftsgericht sachlich und fachlich kompetenter sein, so dass sich die Frage stellt, wozu überhaupt eine Betreuungsbehörde existieren muss. Gleiches gilt auch für die in § 6 S. 2 BtBG enthaltene Regelung, dass die Betreuungsbehörde über Vollmacht und Betreuerverfahren aufklären und beraten soll. Für die Überlegung, die Gesamttätigkeit der Betreuungsbehörde ins Vormundschaftsgericht zu verlagern, wo sie nach Ansicht des Verfasser auch hingehört, bestünden wichtige Gründe (so auch Richter Michael Beck, Betreuungsrechts-Praxis 2003, S. 98 ff.).

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