16. Wann verjähren Ansprüche des Berufsbetreuers auf Vergütung?

Nach §§ 1836 Abs. 1, 2 S. 4, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB erlischt der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Bestellung bei dem Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird.

Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Der Vergütungsanspruch entsteht jeweils am Tage der entsprechenden Betreuertätigkeit und ist 15 Monate danach erloschen (Bayerisches Oberlandesgericht (OLG), AZ.: 3Z BR 84/03, Beschluss vom 28. Mai 2003; Betreuungsrechts-Praxis 2003, S. 220).

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