Grundsätzlich werden Betreuungen ehrenamtlich geführt. Im Einzelfall kann eine angemessene Vergütung bewilligt werden, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der Aufgaben dies rechtfertigen und die betreute Person entsprechendes Vermögen besitzt.
Die sogenannten Berufsbetreuer haben einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, die erstmals im Betreuungsänderungsgesetz als eigenständige Vergütungsregelungen für Berufsvormunde oder Berufsbetreuer getroffen wurden. Desweiteren können sie verlangen, dass ihre Leistungen aus der Justizkasse bezahlt werden (Art. 2 a Betreuungsrechtsänderungsgesetz; Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern; Berufsvormundschaftsgesetz). Die Betreuer erhalten aus der Staatskasse dann ihre Vergütung, wenn dies der Betroffene mit seinem eingesetzten Vermögen nicht aufbringen kann.
Nach dem Tod einer betreuten Person haften Erben mit dem Wert des Nachlasses für die von der Staatskasse verauslagten Betreuungskosten.