141. Kann die Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung durch ein gesetzliches Vertretungsrecht der Angehörigen oder Abkömmlingen ersetzt werden?

Dieses Thema wird schon seit einiger Zeit diskutiert, hauptsächlich wegen der Kostenersparnis im Betreuungswesen. Durch das erhebliche Ansteigen der Betreuungen möchte man unter Kostenersparungsgründen das gesetzliche Vertretungsrecht fördern. Im Klartext soll dies bedeuten, dass gewisse Angehörige, Ehegatten oder Lebenspartner automatisch gesetzliche Vertreter werden. Wobei hier diskutiert wird, ob die Automatik unabhängig vom gesundheitlichen Zustand ist, oder erst einsetzt, wenn der Betroffene seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr regeln kann.
Für die Ehegatten gibt es schon jetzt ein generelles Vertretungsrecht in § 1357 BGB (sog. Schlüsselgewalt). In diesem einzigartigen Gesetzesfall wird der Ehepartner, der nicht den Haushalt führt, bei Geschäften des täglichen Lebens und die dem Haushaltsniveau angepasst sind, Vertragspartner.
Im Klartext bedeutet dies, dass der Ehepartner, der den Haushalt führt, Geschäfte des täglichen Lebens mit Wirkung für den anderen Ehepartner durchführen kann. Die Vertreter der gesetzlichen Vertretungsmacht wollen diese Bestimmung auf die Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten für Ehepartner und eheähnlichen Gemeinschaften erweitern.
Es ist sicher, dass diese gesetzliche Regelung in Deutschland nicht kommen wird, da sie nicht zur Rechtsfähigkeit beiträgt. Schon allein die Problematik, wann die gesetzliche Vertretung des Ehepartners enden würde, ist meiner Ansicht nach nicht lösbar. Endet sie durch rechtskräftige Scheidung oder durch Trennung oder wie soll man überhaupt ein Ende dieser gesetzlichen Vertretungsmacht bestimmen können?
Gerade der Fall aus Amerika, der vor einigen Monaten durch die Presse ging, zeigt deutlich wie gefährlich derartige Regelungen auch sein können. Hier hatte der Ehemann die Unterbrechung der Nahrungsmittelzufuhr seiner seit Jahren im Koma liegenden Ehefrau durchgesetzt, wobei ihm unterstellt wurde, dass dies deswegen geschah weil er zu dieser Zeit mit seiner neuen Freundin zwei weitere Kinder hat. Sicherlich ist dies nicht bewiesen aber allein dieser Aspekt zeigt Probleme auf, die meiner Ansicht nach unlösbar sind. Kritiker bezeichnen die Diskussion über die gesetzliche Vertretungsmacht als einen Rückschritt in längst beseitigte, in früheren Zeiten bestehende Verwaltungsbefugnisse des Ehemanns bezüglich des Vermögens der Ehefrau (siehe hierzu „Gesetzliche Vertretungsmacht für Angehörige – Eine Alternative zur Betreuung“ von Richter am Landgericht Dr. Norbert Vossler in Betreuungsrechtspraxis 2002, S. 6 ff.).
Auch die gesetzliche Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten durch Angehörige dürfte in Zukunft nicht kommen, obwohl diese sicherlich diskussionswürdig ist, weil in der Praxis doch meistens sowieso die Angehörigen faktisch die gesetzliche Vertretung in Krankenhäusern oder bei Arztbesuchen oder in medizinischen Entscheidungen durchführen.

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