Der Kernsatz der Entscheidung ging dahin, dass der Bundesgerichtshof eine Zurückweisung einer lebenserhaltende ärztliche Behandlung durch einen Betreuer dann erlaubt, wenn einem ganz klaren Willen, der durch den Patienten in der Patientenverfügung zum Ausdruck gekommen ist, gefolgt wird, die Krankheit einen irreversiblen Verlauf nahm und der Tod auf jeden Fall eintreten wird.