Die Abgrenzung ist vorläufig klar und eindeutig. Die Unterschiede betreffen den inhaltlichen Umfang einer Patientenverfügung. Die Ethikkommission des Deutschen Bundestages will einen Behandlungsabbruch oder Verzicht nicht erlauben, wenn Demenz oder Wachkoma vorliegen. Voraussetzung eines Behandlungsabbruchs oder -verzichts ist, dass die medizinische Situation des Patienten so ist, dass trotz medizinischer Behandlung der Tod eintreten wird.
Sehr irrational wird dies von der Ethikkommission damit begründet, dass eine andersartige Regelung in der Patientenverfügung meist nicht der Situation entspricht, in der sich der Patient in dem Augenblick befindet in dem er die Patientenverfügung erstellt. Er kennt weder das kommende Leiden oder Ausmaß des Leidens, noch weiß er, wie sein Lebenswille in dieser Situation sein wird. Auch eine Beratung eines gesunden Menschen ist überhaupt nicht möglich, da er die auf ihn zukommende Krankheit nicht kennt, geschweige denn einschätzen kann.
Als weiteres Argument wird von der Ethikkommission herangezogen, dass oftmals auch ältere Menschen sich, bedingt durch Druck von dritten Personen selbst auch von Angehörigen, zur Entscheidung im Rahmen der Patientenverfügung hinreißen lassen, die dem aktuellen Wunsch des Patienten überhaupt nicht entsprechen und nur aus dem Gedanken getroffen werden, anderen nicht zur Last zu fallen und manchmal auch um Kosten zu sparen. Die Einschränkung der Patientenverfügung bewirkt nach Ansicht der Ethikkommission eher, einer Verstärkung der Privatautonomie des Patienten als seiner Eingrenzung. Die Kommission vertritt daher eindeutig die Ansicht, die meiner Ansicht nach auch richtig ist, dass ein Unterlassen von ärztlichen Behandlungsmaßnahmen ethisch nicht hingenommen werden kann, wenn die Krankheit nicht tödlich ist. Das Abschalten von lebenserhaltenden Maßnahmen, sei es nur künstliche Ernährung und damit das Bewirken des Eintritts des Todes, dürfte sowieso nach den derzeitigen geltenden Rechtsprechungen nicht mit dem Gesetz vereinbar sein.