116. Muss die Patientenverfügung notariell erstellt werden?

Generell muss sie natürlich nicht notariell erstellt werden. Es gibt einige Ansichten in der Literatur, welche die notarielle Beurkundung mit der Begründung befürworten, dass nach § 4 Beurkundungsgesetz (BeurkG). der Notar die Einsicht und Urteilsfähigkeit prüfen muss und soll und ihm nach § 17 BeurkG auch eine Beratungspflicht im rechtlichen Bereich obliegt. Allerdings halte ich diese Ansichten der Literatur für abwegig, weil gerade die Freiheit, jederzeit eine Patientenverfügung zu ändern oder einen entgegenstehenden Willen kundzutun, durch die Beurkundungspflicht eingeschränkt bzw. erheblich erschwert würde, wenn der vielleicht schon schwerkranke Patient ständig nach dem Notar rufen muss.
Im Übrigen ist mir auch nicht klar, warum ein Notar im Rahmen seiner Belehrungspflicht über die medizinische Notwendigkeit einzelner Behandlungsweisen belehren kann. Hier sollte meiner Ansicht nach die ärztliche Belehrungsmöglichkeit viel stärker herangezogen worden. Insbesondere bei der Abfassung der Patientenverfügung sind meiner Ansicht nach Spezialärzte notwendig, die das entsprechende Wissen haben. Der Aufbau eines derartigen Netzes von Ärzten wäre viel eher notwendig, als der Versuch eine notarielle Beurkundungspflicht einzuführen.

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