Sicherlich ist es so, dass die schriftliche Patientenverfügung eine gewisse Rechtssicherheit darstellt. Auch wenn die Patientenverfügung schriftlich abgefasst werden muss, dann bedeutet das nicht, dass eine Überprüfung der Patientenverfügung nicht stattfinden soll und muss. Schließlich muss der Betreffende die Patientenverfügung befolgen und sich vergewissern, ob der Inhalt der Patientenverfügung zum aktuellen Zeitpunkt wirklich dem Willen des Patienten entspricht.
Der Vorteil der Schriftform liegt sicherlich auch darin, dass unbedachte Äußerungen zur Frage, wie man in aussichtslosen Notfällen behandelt werden will, durch die Schriftform relativiert werden. Die Schriftform verhindert also mündliche Äußerungen, die inhaltlich ohne Zukunftswissen der aktuellen gesundheitlichen Situation getätigt worden sind. Sie verhindert auch, dass Äußerungen unterstellt werden, die vielleicht überhaupt nicht so gefallen oder gemeint waren und die manchmal vielleicht auch von künftigen Erben so interpretiert werden, damit sie schneller an die Erbschaft kommen.
Große Bedeutung kommt im Rahmen des Verfahrens natürlich auch der Möglichkeit des Widerrufs der schriftlichen Patientenverfügung zu. Der Gesetzgeber müsste, wenn er die Patientenverfügung schriftlich regeln will auch eine Klärung herbeiführen, wie weit die schriftlich abgefasste Patientenverfügung mündlich oder durch ähnliche Äußerungen widerrufen werden kann. Welche gesundheitliche Situation dann den Widerruf der Vollmacht noch ermöglicht, dürfte eines der schwierigsten Gebiete im Rahmen des Widerrufsrechts der schriftlichen Patientenverfügung sein.