Die Rechtswissenschaft geht fast einhellig davon aus, dass eine Patientenverfügung nur dann wirksam ist, wenn ihr eine entsprechend ausreichende ärztliche Aufklärung vorausgegangen ist. Etwas anderes gilt dann, wenn der Betroffene ausdrücklich vor Zeugen oder schriftlich darauf verzichtete.
Der Hintergrund dieser Argumentation ist der, dass jegliche Einwilligung in ärztliches Handeln oder in eine ärztliche Heilbehandlung eine entsprechende Aufklärung voraussetzt.
Abgeleitet von dieser Verpflichtung muss natürlich auch eine Patientenverfügung eine entsprechende vorab erfolgte ärztliche Aufklärung beinhalten. Kann der Patient nicht mehr diesbezüglich aufgeklärt werden und hat er dennoch eine Patientenverfügung verfasst, dann muss die Aufklärung gegenüber einem Betreuer oder Bevollmächtigten seitens des Arztes nachgeholt werden. Es entscheidet sodann der Bevollmächtigte oder Betreuer und nicht mehr der Betreute oder Vollmachtsgeber über die Aufnahme, die Fortsetzung oder den Abbruch der ärztlichen Behandlung.