102. Reicht die Vollmacht aus, um später Prozesse für den Bevollmächtigten zu führen bzw. Prozesse zu übernehmen, die gegen den Vollmachtgeber, der nicht geschäftsfähig, eingeleitet werden?

Nein. Die Vorsorgevollmacht reicht für diesen Fall nicht aus. Nach § 57 Abs. 5 ZPO muss in diesem Fall ein Prozesspfleger für den geschäftsunfähigen Vollmachtsgeber bestellt werden. Für den Prozess kann unter Umständen ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter bestellt werden.

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