Zu der Frage, was mit der Vorsorgevollmacht geschieht, wenn der Vollmachtgeber stirbt, hat das OLG München entschieden:

Bei einer Altersvorsorgevollmacht, die im Weg eines Auftragsverhältnisses dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht entsprechend dem Umfang der Vertretungsmacht eines Betreuers einräumen soll, ist davon auszugehen, dass sie mit dem Tod des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung erlischt, sofern nichts anders geregelt ist.
OLG München, Beschl. v. 07.07.2014, AZ: 34 Wx 265/14

Themen
Alle Themen anzeigen