Wie können sich Angehörige und Betroffene gegen Kontaktsperren und Besuchsverbote wehren? Wann dürfen solche Verbote überhaupt ausgesprochen werden?

Zunächst muss die Vollmacht inhaltlich überhaupt so ausgerichtet sein, dass der Vollmachtgeber zur Vertretung in den Bereichen Umgangsrecht, Personensorge etc. berechtigt ist. Wenn die Vollmacht dazu keine Aussagen trifft, besteht keine diesbezügliche Vertretungsbefugnis.
Auch wenn die Vollmacht eine entsprechende Vertretungsbefugnis beinhaltet gibt es aber für die Verhängung eines Kontaktverbotes weitere Hürden, der Bevollmächtigte darf nicht schalten und walten wie es ihm in den Sinn kommt.

Es kommt entscheidend darauf an, was der Vollmachtgeber und der Vollmachtnehmer als Grundlage für die Vollmacht miteinander vereinbart haben, also welche Abreden sie für die verschiedenen in Frage kommenden Regelungsbereiche getroffen haben. Wenn der Bevollmächtigte gegen die Wünsche und den Willen des Vollmachtgebers in Ausübung der Vollmacht pflichtwidrig verstößt, handelt es sich i. d. R. um Vollmachtmissbrauch, evtl. sogar um einen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Dies kann dazu führen, dass ihm (auch bspw. im Rahmen einer Kontrollbetreuung) die Vollmacht entzogen wird oder er durch gerichtliche Entscheidung dazu verpflichtet wird, das Besuchs- und/oder Kontaktverbot aufzuheben.
Bei der Frage, ob ein Kontakt- und / oder Besuchsverbot durch Vorsorgebevollmächtigte überhaupt möglich ist,  handelt es sich selbstverständlich immer um eine Einzelfallentscheidung, bei der die gesamten Umstände des Sachverhalts und die Motivation der Beteiligten berücksichtigt werden müssen. Trotzdem gibt es grundsätzlich nur eine Grundlage, bzw. Rechtfertigung, ohne die ein Kontaktverbot nicht möglich ist:
Eine durch den Kontakt zu anderen (bestimmten) Personen zu erwartende erhebliche und schwere Gefährdung des Wohls/Gesundheit des Vollmachtgebers. Für ein Kontaktverbot ist dies strikte, erforderliche Voraussetzung. Dabei darf die Gefährdung des Vollmachtgebers nicht nur durch lapidare, allgemeine, medizinisch evtl. begründete Aussagen dargelegt und begründet werden. Angesichts der schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen, die durch ein Kontaktverbot nicht nur auf Seiten des betroffenen Vollmachtgebers, sondern auch auf Seiten der Personen, denen der Kontakt versagt werden soll, ist eine fundierte, konkrete Darlegung des zu erwartenden Schadens für den Vollmachtgeber unerlässlich. Zu recht werden teilweise hierfür auch Sachverständigengutachten gefordert.
Der Staat ist durch das Grundgesetz in der Pflicht, familiäre Beziehungen zu schützen. Die Kontakte naher Angehöriger untereinander sind geschützt durch das Persönlichkeitsrecht, die allgemeine Handlungsfreiheit, das Grundrecht auf Schutz der Familie. Die Anordnung eines Kontaktverbotes stellt einen schweren Eingriff in diese Grundrechte dar und ist nur dann gerechtfertigt, wenn er zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen absolut notwendig ist.
Betroffene und auch Angehörige können sich beispielsweise im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, die bei dem zuständigen Amtsgericht eingereicht werden kann, gegen solche Anordnungen wehren. Angehörigen stehen eigene Rechte zur Kontaktaufnahme zu. Es handelt sich dabei u. U. um unmittelbare Ansprüche, die gerichtlich durchgesetzt werden können. So wurde beispielsweise in einem Fall, in dem die Mutter eines volljährigen Sohnes, der entscheidungsunfähig in einer Klinik lag, dazu verpflichtet, das Kontaktverbot, welches sie gegen den Vater des Sohnes ausgesprochen hatte, zu widerrufen (AG Ellwangen, Beschl. v 16.05.2014, AZ: 2 C 221/14). Als rechtliche Grundlagen wurden in diesem Fall § 1044 BGB analog i. V. m. Art. 6 angesehen.

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