In zahlreichen Beiträgen haben wir dargestellt, wie vielfältig und folgenreich sich ein möglicher Vollmachtsmissbrauch durch den Bevollmächtigten darstellen kann. Missbrauch bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur finanzielle Ausbeutung sondern auch Vernachlässigung, unzureichende Versorgung, Isolation oder Verbringen der Betroffenen an Orte, an denen sie nicht leben möchten.
Zu betonen ist dabei, dass es keine empirischen Erhebungen zu der Häufigkeit und Art und Weise des Vollmachtsmissbrauchs gibt. Unsere Erfahrungen in der Praxis zeigen jedoch, dass es sich dabei um ein immer häufiger auftretendes Problem handelt. Tatsache ist, dass sich sinnvollerweise immer mehr Menschen dafür entscheiden, durch die Erstellung von Vorsorgevollmachten Regelungen für Alter oder Krankheit zu treffen. Da es in Deutschland keine Pflicht gibt, diese Vollmachten zu registrieren, existieren dazu keine (genauen) Zahlen. In den allermeisten Fällen werden diese Vollmachtsverhältnisse von allen Beteiligten wunschgemäß, bzw. oft mit darüber hinausgehendem Einsatz durch die Bevollmächtigten zum Wohle der Vollmachtgeber geführt. Die Anzahl an abgeschlossenen und laufenden Gerichtsverfahren zu diesem Thema zeigt aber auch, dass es die „schwarzen Schafe“ gibt, die Vorsorgevollmachten auf unterschiedlichste Weise missbrauchen. Um diesem Verhalten entgegenzuwirken ist es an der Zeit, sich Gedanken darüber zu machen, wie – zumindest einige – Risiken minimiert bzw. ausgeschlossen werden können.
1.
Ausführliche juristische Beratung für Vollmachtgeber und Bevollmächtigte
Immer wieder weisen wir darauf hin, wie wichtig es ist, die Vorsorgevollmacht durch einen Fachmann erstellen zu lassen und nicht vorgefertigte Formulare zu verwenden. Im Rahmen der Beratung werden wichtige Fragen dazu erörtert, wie die Vollmacht gestaltet werden sollte, um später mögliche Streitigkeiten oder gar Gefahren für den Vollmachtgeber zu vermeiden.
Beratungsbedarf besteht in vielfältiger Weise:
Sind mehrere Kinder vorhanden? Sollen alle bevollmächtigt werden oder nur einer? Sollen sie gemeinsam handeln können oder einzeln? Sind Immobilien vorhanden, die verwaltet werden müssen oder über die der Bevollmächtigte evtl. verfügen können soll? Soll bei wichtigen Geschäften die Zustimmung einer weiteren Person erforderlich sein? Bietet es sich an, eine Aufstellung über den Vermögensbestand zu machen? Inwieweit ist der Bevollmächtigte gegenüber (anderen) Angehörigen zur Rechenschaft verpflichtet? Soll die Vollmacht über den Tod hinaus gelten? Soll der Bevollmächtigte Schenkungen an Angehörige vornehmen dürfen? Besteht für den Bevollmächtigten ein Haftungsrisiko? Sollen Haftungserleichterungen aufgenommen werden? Sollen für verschiedene Aufgabenbereiche jeweils unterschiedlich geeignete Bevollmächtigte eingesetzt werden? Fühlen sich nicht eingesetzte Angehörige übergangen und entsteht so Konfliktpotential? Erhält der Bevollmächtigte eine Vergütung? Welche Höhe wäre angemessen? Etc.
Im Rahmen der Beratung im Vorfeld können alle Beteiligten umfassend über Risiken, Möglichkeiten oder alternative Gestaltungen aufgeklärt werden. Dadurch werden alle für mögliche Gefahren oder Konflikte im Laufe einer Vollmachtausübung sensibilisiert. Dies stellt unserer Meinung nach den ersten und wichtigsten Schritt zum Schutz gegen Vollmachtsmissbrauch dar.
2.
Genehmigungspflicht für Bevollmächtigte bezüglich Verfügungen über Immobilien?
Es könnte daran gedacht werden, ähnlich wie in der gesetzlichen Betreuung, auch für Vorsorgevollmachtsverhältnisse innerhalb der Vermögenssorge bestimmte gerichtliche Genehmigungserfordernisse einzuführen. (zu Recht gibt es hinsichtlich der Gesundheitssorge einige Genehmigungstatbestände auch für Bevollmächtigte, vgl. §§ 1904, 1906 BGB)
Beispielsweise könnte hinsichtlich Verfügungen über Immobilien durch den Bevollmächtigten eine gerichtliche Genehmigungspflicht durch Gesetz statuiert werden. Auf diese Weise könnte der Vollmachtgeber davor geschützt werden, dass der Bevollmächtigte mehr oder weniger „im Verborgenen“ nicht erwünschte oder für den Vollmachtgeber nachteilige Verfügungen vornimmt.
Zunächst ist klarzustellen, dass es unserer Meinung nach dabei belassen werden sollte, die Vorsorgevollmacht soweit wie möglich als individuelles Gestaltungsinstrument, welches grundsätzlich frei von staatlicher Einmischung und Kontrolle gehandhabt wird, anzusehen.
Gerade dadurch, dass der Bevollmächtigte (je nach Vereinbarung im Innenverhältnis) „freie Hand“ hat, für den Vollmachtgeber zu entscheiden und zu handeln unterscheidet sich die Vollmacht von der andernfalls einzurichtenden gesetzlichen Betreuung. Der Bevollmächtigte wurde vom Vollmachtgeber ausgesucht und im Rahmen eines bestehenden Vertrauensverhältnisses mit entsprechenden Befugnissen betraut. Ein gesetzlicher Betreuer ist dagegen oft eine völlig fremde Person, die zu dem Betroffenen keinerlei (Vetrauens-)verhältnis hat.
Des Weiteren sind betreuungsgerichtliche Verfahren langatmig, unterliegen der Amtsermittlung und verfahrensrechtlichen Regeln. Wenn es darum geht, schnell und unkompliziert zum Wohl des Betroffenen zu handeln, ist der Bevollmächtigte klar im Vorteil.
Es muss also eine Gegenüberstellung vorgenommen werden zwischen der „einfachen Handhabung“ einer Vollmacht und dem Schutz des Vollmachtgebers, der durch evtl. denkbare, jedoch bürokratisierende Genehmigungstatbestände verbessert werden könnte. In diesen Prozess muss auch die Tatsache mit einfließen, dass sich die Vorsorgevollmacht genauso nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln richtet wie eine herkömmliche Vollmacht. Es wäre aber für den allgemeinen Rechtsverkehr schlecht denkbar, Immobiliengeschäfte einer generellen gerichtlichen Genehmigungspflicht zu unterstellen. Eine denkbare Möglichkeit, die diesen Nachteil überwinden würde, wäre eine wahlweise Genehmigungspflicht durch den Vollmachtgeber im Rahmen der Vorsorgevollmacht. Er könnte im Text der Vollmacht bestimmen, dass der Bevollmächtigte für bestimmte Geschäfte die Genehmigung des Gerichts einholen müsste.
3.
Die Rolle des Notars
Unterschätzt wird unserer Meinung nach immer noch die Bedeutung, die dem Notar bei der Vollmachterstellung zukommt – und zwar oft von den Notaren selbst. Auch wenn er nicht über medizinische Kenntnisse verfügt, so ist er doch derjenige, der sich über die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers ein Bild machen muss und bei Zweifeln entsprechend zu handeln hat. Fälle in der Praxis bestätigen, dass Notare in dieser Hinsicht die gewünschte Aufmerksamkeit vermissen lassen.
Außerdem sollten die Notare (auch wenn keine detaillierte Pflicht dazu besteht) die Gelegenheit dazu nutzen, alle Beteiligten noch einmal über die Auswirkungen, Rechte und Pflichten in angemessener Weise aufzuklären. So z. B. vor allem auch dahingehend, was Verfügungsbefugnisse hinsichtlich Immobilien oder Vermögen betrifft. Auf diese Weise kann den Beteiligten ebenfalls noch einmal klar vor Augen geführt werden, dass eine Vorsorgevollmacht nicht als allgemeine, umfassende Ermächtigung anzusehen ist, mit der sich Bevollmächtigte unseriöse eigene Vorteile verschaffen dürfen. Dies bedeutet natürlich je nach Einzelfall mehr oder weniger Aufwand.
Des Weiteren sollte der Notartermin dazu genutzt werden, die Hintergründe und die Motivation für die Vorsorgevollmacht zu erörtern. Dies gilt ganz besonders dann, wenn der Bevollmächtigte kein Familienmitglied ist.
4.
Strafrechtliche Sanktionen bzgl. Vollmachtsmissbrauch
Es gibt keinen expliziten Straftatbestand, der den Vollmachtsmissbrauch erfasst. Die strafrechtliche Verfolgung eines Bevollmächtigten beschränkt sich auf die Prüfung von Tatbeständen wie Betrug, Unterschlagung, Untreue, Erpressung, Nötigung, Drohung usw.
Sowohl die finanzielle Ausbeutung von Vollmachtgebern als auch die Verletzung von Freiheitsrechten oder der körperlichen und seelischen Unversehrtheit oder Erbschleicherei ist in vielen Fällen strafrechtlich schwer, bzw. gar nicht nachzuweisen.
13.06.2018