Widerruf einer Vorsorgevollmacht ist bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers i. d. R. nur durch Betreuer möglich

Soll eine Vorsorgevollmacht aus der Welt geschafft werden, der Vollmachtgeber ist inzwischen jedoch geschäftsunfähig, kommt allein der Widerruf der Vollmacht durch einen gesetzlichen Betreuer in Betracht. (Mögliche Ausnahme: Es gibt mehrere Vollmachten und der andere Bevollmächtigte ist aufgrund seiner Vollmacht zum Widerruf der anderen Vollmacht berechtigt.)

Der Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers durch Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch einen Betreuer ist massiv. Deshalb wurden für den Widerruf mit § 1820 Abs. 5 BGB  –  ohnehin schon zuvor von der Rechtsprechung geforderte und festgelegte – verschärfte Voraussetzungen geschaffen. Erforderlich ist die Bestellung eines Kontrollbetreuers, §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB. Es muss ein konkreter Überwachungsbedarf im Hinblick auf den Bevollmächtigten vorliegen, der nicht durch einen in der Vorsorgevollmacht bereits bestimmten Kontrollbevollmächtigten abgedeckt werden kann. (Die Bestimmung eines Kontrollbevollmächtigten ist im Übrigen nur in wenigen Vorsorgevollmachten enthalten).

Konkreter Überwachungsbedarf ergibt sich letztlich in den meisten Fällen aus Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten und/oder dessen Überforderung. Ein schon eingetretener Missbrauch der Vollmacht muss nicht vorliegen. Auch wenn in der Vorsorgevollmacht eine Regelung enthalten ist, die die Bestellung eines Kontrollbetreuers ausdrücklich ausschließt, ist dies für den Tatrichter nicht bindend.

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