Der Kontrollbetreuer hat die Aufgabe, die Tätigkeit des Bevollmächtigten überprüfen.
Für die Zeit, die diese Prüfung in Anspruch nimmt, kann die Vollmacht suspendiert werden, § 1820 Abs. 4 BGB.
Das bedeutet, dass das Betreuungsgericht die Herausgabe der Vollmacht an den Kontrollbetreuer anordnen kann. Dies hat einerseits den Vorteil, dass für die Zeit, in der die Voraussetzungen eines Widerrufs der Vollmacht geprüft werden, die Vollmacht durch den (unredlichen) Bevollmächtigten nicht ausgeübt werden kann und der Vollmachtgeber dadurch geschützt ist. Zusätzlich wird dadurch das Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers (entgegen bis vor 01.01.2023 bestehender Rechtslage besser geschützt), weil damit verhindert werden kann, dass Vorsorgevollmachten zu schnell endgültig vernichtend widerrufen werden. Schließlich kann sich nach Prüfung durch den Kontrollbevollmächtigen auch herausstellen, dass kein unredliches Verhalten oder Überforderung des Bevollmächtigten vorliegt, so dass die Vollmacht danach wieder ausgeübt werden kann.