Besonderes Augenmerk muss gerade der Unternehmer auf die Auswahl des Bevollmächtigten legen. Dies ist zunächst im Hinblick auf einen eventuell möglichen Missbrauch der Vollmacht von essenzieller Bedeutung. Es ist selbstverständlich, dass es sich bei dem Bevollmächtigten um eine Person handeln muss, die für den Unternehmer absolut vertrauenswürdig ist. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen leider deutlich, dass Vorsorgevollmachten immer mehr von Bevollmächtigten zu eigenen Zwecken missbraucht werden. Es ist deshalb unerlässlich, wirksame Kontrollinstrumente in die Vollmacht einzubauen.
Darüber hinaus muss die in Frage kommende Person in der Lage sein, den Betrieb im Sinne des Unternehmers fortzuführen. Dies führt oft dazu, dass die zunächst auf der Hand liegenden Personenkreise, wie z. B. Ehepartner oder erwachsene Kinder des Unternehmers gerade nicht geeignet hierfür sind. Denn je nach Ausgestaltung des Unternehmens verfügen diese Personen oft nicht über die notwendige fachliche Qualifikation und Berufserfahrung, die für die erfolgreiche Fortführung des Unternehmens notwendig sind. Familienangehörige ohne diese notwendige Qualifikation können z. B. zusammen mit einem Vorsorgeanwalt als Unterstützung eingesetzt werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Familienmitglieder dazu zu berechtigten, externe dritte Personen heranzuziehen, die dann unter ihrer Aufsicht das Unternehmen leiten.
Unter dem Gesichtspunkt der fachlichen Qualifikation kommen als Bevollmächtigte beispielsweise Mitgesellschafter, Berater der Firma, schon im Betrieb tätige Mitarbeiter (Meister), Prokuristen, Unternehmensanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Betracht. Im Hinblick darauf ist noch darauf hinzuweisen, dass eine dauerhafte erfolgreiche Fortführung des Unternehmens durch Dritte dann am besten gewährleistet ist, wenn der Betrieb nicht ausschließlich von dem Wissen und der Persönlichkeit des Unternehmers abhängig ist.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin