Wenn es darum geht, ob eine Person geschäftsunfähig ist oder nicht, stellt sich die Frage, wer überhaupt dazu befugt ist, entsprechende psychiatrische, bzw. neurologische Gutachten in Auftrag zu geben.
Dies ist – natürlich neben der betroffenen Person selbst – grundsätzlich nur der Richter. Denn die Erstellung eines solchen Gutachtens stellt einen massiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Deshalb darf nur der Richter innerhalb eines entsprechenden Verfahrens diese Entscheidung treffen. Wenn der Betroffene nicht mit der Gutachtenerstellung einverstanden ist, kann das Gericht diese auch zwangsweise – gegen den Willen des Betroffenen – anordnen und durchsetzen.
Darüber hinaus kann in Fällen, in denen eine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt auch der Vorsorgebevollmächtigte dazu befugt sein. Dies richtet sich danach, ob der Bevollmächtigte innerhalb des Regelbereiches „Gesundheitssorge“ vom Vollmachtgeber mit entsprechenden Rechten ausgestattet wurde.
Gerade in Zusammenhang mit der Erstellung von Vorsorgevollmachten möchten wir darauf aufmerksam machen, dass es immer empfehlenswert ist, vor der Abfassung der Vollmacht ein Privatgutachten über die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers erstellen zu lassen. Dies bietet eine Absicherung für den Fall, dass die Vollmacht später von einer dritten Person – wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Erstellung der Vollmacht – angegriffen werden sollte. Aus Erfahrung wissen wir, dass dies oft vorkommt und zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann, wenn der Vollmachtgeber zwischenzeitlich aufgrund von Demenz oder anderen Erkrankungen tatsächlich geschäftsunfähig geworden ist. Die nachträgliche Feststellung, ob eine Person zu einem bestimmten, früheren Zeitpunkt geschäftsfähig war oder nicht, ist extrem schwierig und kann zu zum Teil für alle Beteiligten untragbaren Ergebnissen führen.