Vorsorgevollmacht / Widerruf in Kroatien

Auch in Kroatien gibt es die Möglichkeit der privatrechtlichen Vorsorge durch die Erstellung von Vorsorgevollmachten. Ein entscheidender Unterschied zu Deutschland und auch zu einigen anderen europäischen Ländern ist, dass die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet sein muss. Damit soll sichergestellt werden, dass der ernsthafte Wille des Vollmachtgebers bezüglich des Inhalts der Vollmacht und bezüglich der Person des Vollmachtnehmers anerkannt und damit die Vollmacht im allgemeinen Rechtsverkehr akzeptiert wird. Besonders zu begrüßen ist unserer Ansicht nach die  Regelung, dass bei der Erstellung der Vollmachtsurkunde der Notar grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und des Vollmachtnehmers zu überprüfen. Den Parteien werden die Tragweite und die rechtlichen Folgen der Vorsorgevollmacht durch den Notar noch einmal erläutert. Des Weiteren wird die Ernsthaftigkeit ihrer hinter der Vollmacht stehenden Absichten von dem Notar noch einmal hinterfragt. Es ist davon auszugehen, dass durch dieses Verfahren zahlreiche Streitigkeiten (wie sie z. B. in Deutschland oft vorkommen) hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit oder Willensbeeinflussung des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Vollmachterstellung vermieden werden.
Die gesetzlichen Regelungen des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht sehen vor, dass der Vollmachtgeber jederzeit widerrufen kann. Es gibt jedoch keine Regelungen zu der Frage, ob eine staatliche Behörde oder das für die gesetzliche Betreuung zuständige Sozialamt zum Widerruf berechtigt sein sollen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Widerrufsrecht dieser Stellen nicht vorgesehen ist. Die Regelungen im Familiengesetz zum Thema Vorsorgevollmacht und Betreuung sind noch relativ neu. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Umgang mit Vorsorgevollmachten und deren Widerruf durch andere Personen als den Vollmachtgebern entwickelt.

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