Vorsorgevollmacht – Ungeeignetheit des Bevollmächtigten wg. Groll gegenüber dem Vollmachtgeber

Eine Betreuung kann trotz wirksamer Vorsorgevollmacht erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte mangels Befähigung oder wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheint.

Über Art und Umfang im Hinblick auf die Eignung des Vorsorgebevollmächtigten durchzuführenden Ermittlungen entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Geprüft werden müssen alle maßgeblichen Gesichtspunkte, die gerichtliche Würdigung muss auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruhen.

Die Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten, die Angelegenheiten des Betroffenen zu dessen Wohl zu besorgen kann sich aus der Befürchtung ergeben, dass der Bevollmächtige sich bei seinen Entscheidungen durch seinen gegenüber dem Betroffenen bestehenden Groll leiten lässt.

BGH, Beschluss vom 15.6.2022 – XII ZB 85/22

 

 

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