Vorsorgevollmacht – Strafantragsrecht für den Vollmachtnehmer

Bei der Verfassung von Vorsorgevollmachten sollte dringend auch eine Formulierung aufgenommen werden, wonach der Vollmachtnehmer zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt wird. Die vor allem vermögensrechtliche Kriminalität gegen Senioren nimmt immer mehr zu. Sie bezieht sich auf ein weites Feld, angefangen bei den berüchtigten „Enkeltricks“ über vermeintliche Unterstützung aus Nächstenliebe in Verbindung mit finanzieller Ausbeutung bis hin zur finanziellen Schädigung jeder Art durch Angehörige.

Um die Täter strafrechtlich zu verfolgen ist in den meisten Fällen ein wirksamer Strafantrag erforderlich. Um die nötigen Schritte hierzu für den – meist wehrlosen – Vollmachtgeber in die Wege leiten zu können muss der Vollmachtnehmer befugt sein.

Es ist deshalb dringend zu empfehlen, durch einen Fachmann eine entsprechende Formulierung in die Vorsorgevollmacht aufzunehmen, bzw. eine schon bestehende Vollmacht entsprechend zu ergänzen

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