Es ist technisch auch möglich, dass man für gewisse Gebiete jemanden bevollmächtigt bzw. jemanden eine Vorsorgevollmacht gibt und für die anderen Gebiete entscheidet, dass man hierfür einen Betreuer haben will. Dies geschieht dann aufgrund einer Betreuungsverfügung oder durch einen entsprechenden Antrag bei Gericht oder im Rahmen einer Gerichtsverhandlung bei Gericht, dass man den Richter klar macht, dass man für einige Gebiete eben eine Betreuung wünscht, soweit die Betreuungsbedürftigkeit gem. § 896 BGB gegeben ist. Diese Zusammenarbeit zwischen Betreuer und Bevollmächtigten kann allerdings auch darunter leiden, dass der Betreuer jederzeit die Vorsorgevollmacht widerrufen kann. Der Widerruf ist allerdings nur möglich, wenn in dem Betreuungsbeschluss der Vollmachtswiderruf enthalten ist.