Vorsorgevollmacht – öffentlich rechtliche Unterbringung

Betrifft es die Entscheidung A4

 

Trotz Vorsorgevollmacht kann die öffentlich-rechtliche Unterbringung angeordnet werden, da die Vorsorgevollmacht für sich gesehen nicht bereits die Unzulässigkeit einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung bewirkt. Das OLG Hamm hat am 19.12.2006 mit Aktenzeichen 15 W 126/06 entschieden, dass eine mit einer Vorsorgevollmacht verbundenen Patientenverfügung, die eine stationäre psychiatrische Behandlung ausschließt, einer Unterbringung des Betroffenen auf der Grundlage des § 11 PsychKG NW nicht entgegensteht, wenn der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann.

 

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