Vorsicht: Reichweite der Beglaubigung von transmortalen Vorsorgevollmachten durch die Betreuungsbehörde ab 01.01.2023

Soweit die Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde vorliegt, endet die Wirkung dieser Beglaubigung ab dem 01.01.2023 mit dem Tod des Vollmachtgebers, § 7 BtOG.

Durch § 34 BtOG wird klargestellt, dass diese Regelung jedoch auf Bestandsvollmachten keine Anwendung findet. Bestandsvollmachten sind alle Vorsorgevollmachten, die vor dem 01.01.2023 erstellt wurden und vor 01.01.2023 von der Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt worden sind. Die durch die Betreuungsbehörde vorgenommene öffentliche Beglaubigung bleibt also bei diesen Vollmachten über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam. Das bedeutet, dass aufgrund der betreuungsbehördlichen Beglaubigung auch Rechtshandlungen des Bevollmächtigten, die einem Formerfordernis unterliegen, nach dem Tod des Vollmachtgebers vorgenommen werden können.

Für alle ab dem 01.01.2023 erstellten und durch die Betreuungsbehörde beglaubigten transmortalen Vollmachten gilt:

Nach dem Tod des Vollmachtgebers ist es dem Bevollmächtigten nur noch möglich, Rechtshandlungen im Rahmen der Vollmacht vorzunehmen, die keinen besonderen Formerfordernissen unterliegen. Wie z. B. Nachlasssicherung oder Organisation der Beerdigung. Eine Entwertung der Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde sieht der Gesetzgeber dadurch nicht weil die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde der Vollmacht nach wie vor zu mehr Akzeptanz im Rechtsverkehr verhilft.

Rechtshandlungen, für die Formerfordernisse gelten, wie z. B. Verfügungen über Grund- oder Immobilienbesitz, sind mit einer durch die Betreuungsbehörde vorgenommenen Beglaubigung nach dem Tod des Vollmachtgebers ab dem 01.01.2023 dagegen nicht mehr möglich.

Um dem Bevollmächtigten diesen Handlungsspielraum auch für die Zeit nach dem Tod des Vollmachtgebers zu ermöglichen, ist deshalb für ab 01.01.2023 erstellte transmortale Vollmachten die notarielle Beglaubigung erforderlich.

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