Vollmachtswiderruf durch Kontrollbetreuer

Wenn dem Kontrollbetreuer der Aufgabenkreis „Widerruf einer Vollmacht“ übertragen werden soll müssen die dafür erforderlichen Feststellungen durch das Betreuungsgericht getroffen werden. Das bedeutet, dass das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lassen muss.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert, dass grundsätzlich zunächst – also vor der Übertragung dieses Aufgabenkreises – durch den Kontrollbetreuer versucht werden muss auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken. Dies natürlich nur dann, wenn der Sachverhalt dies entsprechend hergibt. Insbesondere muss der Kontrollbetreuer Auskunft und Rechenschaftslegung von dem Bevollmächtigten verlangen sowie ihn durch Weisungsbefugnisse zu einem ordnungsgemäßen Verhalten veranlassen. Nur wenn diese Maßnahmen fehlschlagen oder dieses Vorgehen als ungeeignet erscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden, ist die Ermächtigung zum Vollmachtswiderruf verhältnismäßig. (s. BGH, Beschluss v. 23.09.2015, AZ: XII ZB 624/14).

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