Hat der Kontrollbetreuer oder der Betreuer die Vorsorgevollmacht widerrufen, so kann der Bevollmächtigte nur im Namen des Vollmachtgebers Beschwerde gegen die Entscheidung der Bestellung eines Betreuers einlegen.
Hat der Kontrollbetreuer oder der Betreuer die Vorsorgevollmacht widerrufen, so kann der Bevollmächtigte nur im Namen des Vollmachtgebers Beschwerde gegen die Entscheidung der Bestellung eines Betreuers einlegen.