Um eine Rechtsscheinwirkung zu erreichen, muss gegenüber dem Vertragspartner oder dem Partner, demgegenüber aufgrund der Vollmacht gehandelt wird, immer die Vollmacht im Original vorgelegt werden.
Um eine Rechtsscheinwirkung zu erreichen, muss gegenüber dem Vertragspartner oder dem Partner, demgegenüber aufgrund der Vollmacht gehandelt wird, immer die Vollmacht im Original vorgelegt werden.