Eine Vollmacht unter der Bedingung, dass man nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten zu regeln, dürfte in der Durchsetzbarkeit erhebliche Probleme haben und daher abzulehnen sein: So kann beispielsweise der Bevollmächtigte Anträge beim Grundbuchamt überhaupt nicht stellen, da der Bedingungseintritt in der Form des § 29 Grundbuchordnung nachgewiesen sein muss, was mit einer derartigen Vollmacht gar nicht möglich ist. Warum Notare immer wieder diese alten Vollmachten verwenden, ist nicht nachvollziehbar. Siehe auch OLG Schleswig, Betreuungsrechtspraxis 2010 Seite 130, OLG München Betreuungsrechtspraxis 2010 Seite 132