Wenn die Vorsorgevollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt gelten soll, muss sich dies aus dem Text der Vollmacht ausdrücklich ergeben. Die Tatsache, dass zwischen den Beteiligten beispielsweise vereinbart wurde, dass der Gebrauch der Vollmacht erst dann erfolgen soll, wenn bestimmte Bedingungen eingetreten sind (Geschäftsunfähigkeit o. ä.) betrifft nur deren Innenverhältnis. So hat das OLG Frankfurt entschieden:
Bei Gestaltung der Vorsorgevollmacht in der Weise, dass der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht unbedingt erteilt und den Bevollmächtigten intern anweist, dass grundsätzlich erst bei Eintritt des Vorsorgefalles (Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit) von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf , muss der Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass die Anweisung bzw. die Bedingung nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gilt.
Ist der Vollmachtstext insoweit nicht eindeutig bzw. bestehen berechtigte Zweifel, so kann vom Grundbuchamt eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers in der Form des § 29 GBO verlangt werden, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen für das Gebrauchmachen der Vollmacht (Vorsorgefall) erfüllt sind.
Beschl. OLG Frankfurt a. M. v. 29.06.2011, AZ: 20 W 278/11
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin