Unterschied gesetzliche Betreuung – Bevollmächtigung

1.

Als gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff BGB) kann eine Person nur vom Betreuungsgericht eingesetzt werden. Es handelt sich dabei um eine in einem umfangreichen gerichtlichen Betreuungsverfahren angeordnete gesetzliche Stellvertretung im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise. Dem Betreuer wird durch Betreuungsbeschluss die Rechtsmacht eingeräumt, in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen. Die möglichen Aufgabengebiete und die Rechte und Pflichten eines gesetzlichen Betreuers sind durch Gesetz definiert und werden vom Gericht in jedem Einzelfall festgelegt und ggf. konkretisiert. Sie unterliegen nicht der Disposition von Betreuer und Betreutem. Die Aufhebung der Betreuung erfolgt – wie die Einrichtung der Betreuung – ebenfalls durch gerichtlichen Beschluss.

Das Betreuerhandeln unterliegt der Kontrolle und Aufsicht des Gerichts, welches in bestimmen Fällen den Betreuer auch zu konkretem Handeln anweisen kann. Der Betreuer ist gegenüber dem Betreuungsgericht zur regelmäßigen Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet. Für die Betreuertätigkeit wird der Berufsbetreuer nach festgelegten Pauschalen bezahlt, der ehrenamtliche Betreuer kann Aufwendungsersatz geltend machen. Die Kosten müssen gegenüber dem Gericht abgerechnet werden und werden entweder aus dem Vermögen des Betroffenen oder von der Staatskasse bezahlt.

 

2.

Die Bevollmächtigung einer Person durch den Betroffenen dagegen unterliegt der Privatautonomie. Das bedeutet, dass der (geschäftsfähige) Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten eine individuell gestaltete Vollmacht zur Vertretung in allen denkbaren Lebensbereichen übertragen kann. Das Betreuungsgericht ist dabei nicht involviert. Solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, kann er die Vollmacht jederzeit widerrufen oder abändern. Eine Kontrolle oder Aufsicht durch das Betreuungsgericht besteht nicht. Alle Handlungsanweisungen an den Bevollmächtigten können in der Vollmacht oder in einer gesonderten Vereinbarung frei festgelegt und formuliert werden. Auch eine ggf. gewünschte Vergütung des Bevollmächtigten kann frei vereinbart werden.

 

3.

Die Situation, dass ein und dieselbe Person gesetzlicher Betreuer und gleichzeitig Bevollmächtigter ist, kann dann eintreten, wenn der Betroffene/Vollmachtgeber Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen benötigt, die aber nicht alle vom Inhalt der Vollmacht erfasst sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Vollmacht nur die Vertretung in finanziellen Angelegenheiten umfasst, jedoch nicht Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge. Wenn im Rahmen der Gesundheitsfürsorge Handlungsbedarf besteht, der Vollmachtgeber die Vollmacht diesbezüglich aber nicht mehr erweitern kann (Geschäftsunfähigkeit) oder will, muss für diesen Aufgabenbereich die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Betreuung geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Wenn gegenüber dem Bevollmächtigten diesbezüglich keine Bedenken bestehen, dann dieser vom Gericht für diesen Aufgabenbereich zusätzlich neben seiner Tätigkeit als Bevollmächtigter als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden.

 

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