Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass für seinen Betrieb spezifisch vorgesorgt ist. Der Unterschied zwischen einer „einfachen“, privaten Vorsorgevollmacht zu der des Unternehmers ist die Tatsache, dass die private Vorsorgevollmacht vor allem dazu dient, im Rahmen des umfassenden Selbstbestimmungsrechts für alle persönlichen Belange vorzusorgen.
Die (zusätzliche) unternehmensbezogene Vollmacht dagegen ist vor allem darauf gerichtet, Regelungen zu treffen, ob und wie das Unternehmen fortgeführt werden soll.
Deshalb ist die Unternehmervollmacht unbedingt durch eine Handlungsanweisung zu ergänzen. Sie legt den Handlungsrahmen für den Bevollmächtigten fest und sollte so klar und detailliert formuliert sein wie möglich und darüber hinaus konkrete Anweisungen enthalten. Dabei spielen Themen wie Betriebsfortführung, Übertragung, Verkauf, Liquidation eine Rolle. Die Handlungsanweisung betrifft das Innenverhältnis zwischen Unternehmer und Bevollmächtigtem und regelt die typischen unternehmensbezogenen Themengebiete. Gemeint sind damit beispielsweise Entscheidungen über Vermögensgegenstände, der Umgang mit Lizenzen, Patenten, Markenrechten und Rechten. Außerdem beinhaltet die Handlungsanweisung Regelungen bezüglich dem Recht Arbeits-/Dienstverhältnisse abzuschließen, zu ändern oder zu kündigen, Bürgschaftserklärungen abzugeben, Unternehmensverträge zu schließen, Handelsregisteranmeldungen abzugeben. Des Weiteren wird mit der Handlungsanweisung geklärt, ob der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Umwandlungen, Betriebsspaltungen, Betriebsschließungen und Veräußerungen durchzuführen und ob er in Gesellschafterversammlungen berechtigt sein soll, Beschlüsse zu fassen und Erklärungen abzugeben. Je nach Lage des Einzelfalles müssen die Vollmacht und Handlungsanweisung noch um spezielle handels- und gesellschaftsrechtliche Vollmachten ergänzt werden.
Im Übrigen kann in der Handlungsanweisung auch festgelegt werden, ob und in welcher Höhe sich der Unternehmer wiederkehrende Erträge bezüglich seiner Altersvorsorge entnehmen kann.
Eine genaue und speziell formulierte Handlungsanweisung ist auch aus dem Grund besonders wichtig, weil sie den Bevollmächtigten schützt. Sie sollte so gestaltet sein, dass der Bevollmächtigte seine unternehmerische Tätigkeit klar an ihr orientieren kann. Ohne eine solche Handlungsanweisung wird es in der Regel schwierig sein, eine Person zu finden, die sich als Bevollmächtigte verpflichten lässt. Denn es liegt auf der Hand, dass für denjenigen, der in dieser Form Verantwortung für ein Unternehmen übernimmt, ein Haftungsrisiko besteht.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin