Es kann bestimmt werden, dass die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers endet oder aber über den Tod des Vollmachtgebers hinaus Geltung finden soll. Dann hat der Bevollmächtigte gegenüber den Erben eine Rechenschaftspflicht.
Es kann bestimmt werden, dass die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers endet oder aber über den Tod des Vollmachtgebers hinaus Geltung finden soll. Dann hat der Bevollmächtigte gegenüber den Erben eine Rechenschaftspflicht.