Spannungsverhältnis Vorsorgebevollmächtigter – Ersatzbevollmächtigter

Besonders praxisrelevant ist die Frage, wann und wie ein in der Vorsorgevollmacht bezeichneter Ersatzbevollmächtigter überhaupt zum Einsatz kommt. In vielen Vollmachtsurkunden wird eine Person X als Ersatzbevollmächtigter bezeichnet für den Fall, dass der Hauptbevollmächtigte die Vollmacht nicht mehr ausüben kann oder will. Diese Formulierung führt dann unproblematisch zum Ziel, wenn der Hauptbevollmächtigte einen solchen Fall zu erkennen gibt, die Vollmachtsurkunde zurückgibt und die Vollmacht nicht weiter ausübt.

Was aber, wenn der Hauptbevollmächtigte „uneinsichtig“ ist, die Vollmacht weiterhin (unzulänglich) ausübt oder diese sogar missbraucht und sich am Vermögen des Betreuten bereichert? Wie kann dann erreicht werden, dass die Vollmacht nur durch den Ersatzbevollmächtigten ausgeübt wird und der Hauptbevollmächtigte „außer Gefecht“ gesetzt wird?
Wenn Zweifel an der Kompetenz oder Zuverlässigkeit  des Vollmachtnehmers auftreten und die Gefahr besteht, dass dieser sich am Vermögen des Vollmachtgebers bereichert, kommt grundsätzlich zunächst die Anregung an das Betreuungsgericht zur Bestellung eines Kontrollbetreuers in Frage (wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr zu einem Widerruf gegenüber dem Hauptbevollmächtigten in der Lage ist, weil er geschäftsunfähig ist, wovon hier ausgegangen wird).
Oft wird bei Anordnung einer Kontrollbetreuung oder im Laufe einer Kontrollbetreuung der Aufgabenkreis „Widerruf der Vollmacht“ angeordnet, wenn die Voraussetzungen (hinreichend festgestellte Gefahr des Missbrauchs) dafür vorliegen. Ein Widerruf einer Vollmacht durch einen Kontrollbetreuer hat zur Folge, dass die gesamte Vollmacht vernichtet wird.
Dies ist in einem Fall, in dem in der Vollmachtsurkunde ein Ersatzbetreuer durch den Vollmachtgeber benannt wurde, von diesem aber auf gar keinen Fall gewünscht. Im Gegenteil – dadurch hat er in besonderer Weise zum Ausdruck gebracht, dass durch die Vollmacht eine gerichtliche Betreuung unbedingt vermieden werden soll.

Es ist hier deshalb besondere Vorsicht geboten. Es muss unbedingt beachtet werden, dass die Vollmacht nicht vollumfänglich widerrufen wird, sondern der Wunsch des Vollmachtgebers, die Vollmacht im Ganzen bestehen zu lassen und den Ersatzbevollmächtigten zu „aktivieren“, beachtet und soweit wie möglich realisiert wird. Dies muss in einem eventuellen Antrag an das Gericht auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung unbedingt  deutlich zum Ausdruck kommen. Inhaltlich soll erreicht werden, dass die Vollmacht nur gegenüber dem bisher tätigen Vollmachtnehmer widerrufen wird (Teilwiderruf) und dieser verpflichtet wird, die Vollmachtsurkunde herauszugeben um anschließend den Ersatzbevollmächtigten zu „aktivieren“. Dies stellt – im Rahmen der Selbstbestimmung und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – die mildere Maßnahme zur Abwehr eines Schadens für den Vollmachtgeber dar. Der Teilwiderruf kann entweder durch den Kontrollbetreuer (der den entsprechenden, individuell formulierten Aufgabenkreis übertragen bekommt) oder durch das Gericht selbst ausgesprochen werden.
Allgemein ist es durch diese Vorgehensweise  möglich, im Wege der Auslegung der Vollmachtsurkunde und anhand der Gesamtumstände festzustellen, dass der bisherige Vollmachtnehmer durch den festgestellten Missbrauch der Vollmacht nicht mehr in der Lage ist, die Vollmacht auszuüben und deshalb (im Sinne der Formulierung in der Vollmacht) nicht mehr „tätig werden kann“ und in der Folge – zur Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung – die Vollmacht durch den Ersatzbevollmächtigten ausgeübt werden soll.
29.11.2018

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