Prozessunfähigkeit

Immer wieder erleben wir in Betreuungsverfahren, dass die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers bestritten wird.

Die Rechtsprechung geht davon aus und insofern hat sich auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geändert, dass der bloße Verdacht der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers nicht ausreichend ist, die Vollmacht als unwirksam anzusehen.

Nach der neuen Rechtsprechung verlangt der Bundesgerichtshof nunmehr, dass im Wege der Amtsermittlung die entsprechenden Ermittlungen seitens der Gerichte zu erheben sind und die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu dem Zeitpunkt, an dem er die Vollmacht erstellte, festzustellen.

Bis zu diesem Zeitpunkt gilt er als geschäftsfähig und somit ist dann bis zu diesem Zeitpunkt auch die Vollmacht wirksam.

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