Über den Widerruf einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sollte der Bevollmächtigte auf jeden Fall informiert werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass er – sollte er eine Ausfertigung der Vollmacht in Besitz haben – die Vollmacht ohne Berechtigung ausübt. Dadurch kann für den Vollmachtgeber u. U. ein Schaden entstehen.