Mehrere Bevollmächtigte

Der Vollmachtgeber kann auch mehrere Personen als Bevollmächtigte in der Vorsorgevollmacht einsetzen. Diese können z. B. nach Aufgabenkreisen getrennt eingesetzt werden (Vermögenssorge, Gesundheitsangelegenheiten usw.)

1.

Es kann dann bestimmt werden, dass jeder Bevollmächtigte für seinen Aufgabenkreis alleine vertretungsberechtigt sein soll.

2.

Möglich ist aber auch, eine Gesamtvertretung aller Bevollmächtigten anzuordnen. In diesem Fall können die Bevollmächtigten nur gemeinsam handeln, sind also nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Gleichzeitig scheidet der Widerruf der Vollmacht des einen Bevollmächtigten durch den oder die anderen Bevollmächtigten aus, soweit nichts anderes in der Vollmacht bestimmt ist.

Dieses Vorgehen gewährleistet einerseits eine wirksame Kontrolle, andererseits kann es dann zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, wenn die Bevollmächtigten sich nicht einigen können. Eine Vertretung des Vollmachtgebers kann dann nicht stattfinden. Im schlimmsten Fall ist dann doch das, was man eigentlich vermeiden wollte, nämlich die Einleitung eines Betreuungsverfahrens, unumgänglich.

Unserer Stiftung sind leider Fälle bekannt, in denen genau das passiert ist. Wenn der Vollmachtgeber z. B. alle seine Kinder zu gesamtvertretungsberechtigten Bevollmächtigten einsetzt und es dann zum Streit kommt sehen die Gerichte oft die einzige Lösung darin, dem Inhalt der Vollmacht keine Bedeutung mehr beizumessen, sie also als unwirksam anzusehen, und eine familienrechtliche Betreuung anzuordnen weil die verwandtschaftliche Zerrüttung sich nachteilig auf den Vollmachtgeber auswirkt.

Wenn bei mehreren Kindern z. B. ein Kind als Alleinbevollmächtigter eingesetzt wird, kann dies zur Folge haben, dass die anderen Kinder sich übergangen fühlen und sich an das Betreuungsgericht wenden mit dem Hinweis, der Bevollmächtigte hätte sich Verfehlungen schuldig gemacht oder die Vollmacht sei insgesamt unwirksam. So könnte der Alleinbevollmächtigte schließlich aus dem „Amt“ gedrängt werden. Eine nicht voll befriedigende, aber immerhin mögliche Lösung besteht darin, die Bestellung eines von mehreren Bevollmächtigten mit dem Zusatz zu versehen, dass die Bevollmächtigung selbst bei erheblichen Streitigkeiten zwischen den Bevollmächtigten (Geschwistern) aufrechterhalten bleiben soll. Das macht das Argument hinfällig, der Vollmachtgeber habe solche Streitigkeiten nicht vorhersehen können. (BayOblGFamRZ 2004, 1403)

Jurgeleit, Betreuungsrecht Kommentar, 3. Aufl. 2013, § 1896 BGB Rn. 40

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