Kontrollbetreuung – Schenkungen durch den Bevollmächtigten

Wie jede andere Betreuung darf eine Kontrollbetreuung nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist.

Der Vollmachtgeber hat die Vollmacht gerade für den Fall erstellt, dass er irgendwann in eine Situation kommen kann, in der er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Durch die Vollmacht möchte er die Einrichtung einer gerichtlichen Betreuung vermeiden. Deshalb kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass nun der Fall eingetreten ist, dass der Vollmachtgeber erkrankt ist und deshalb nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und/oder die Vollmacht ggf. zu widerrufen. Den der mit der Erstellung der Vollmacht zum Ausdruck gebrachte Wille – keine Betreuung zu wollen – ist auch bei der Einrichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten.

Für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung müssen deshalb weitere Umstände hinzutreten, die die Einrichtung der Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig dafür ist der konkrete, d. h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gefestigte Verdacht, dass mit der Ausübung der Vollmacht der Betreuungsbedarf des Vollmachtgebers nicht gedeckt wird. Solche Anhaltspunkte können sich z. B. daraus ergeben, dass es Anzeichen dafür gibt, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der auszuführenden Geschäfte überfordert ist oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen und er nicht (mehr) im Interesse des Vollmachtgebers handelt. Ein Missbrauchsverdacht der Vollmacht durch den Bevollmächtigten muss aber nicht bestehen.

Damit sind aber noch nicht die Voraussetzungen dafür gegeben, dass dem Kontrollbetreuer auch der Aufgabenkreis „Widerruf der Vollmacht“ übertragen werden darf.

Für die Ermächtigung des Kontrollbetreuers, eine Vollmacht widerrufen zu dürfen ist Voraussetzung:

Es müssen durch das Gericht Feststellungen dazu getroffen werden, dass durch die weitere Vollmachtausübung durch den Bevollmächtigten eine künftige schwere Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass aber auch in einem solchen Fall der Kontrollbetreuer zunächst auf den Bevollmächtigten positiv einwirken muss. Er muss von dem Bevollmächtigten Auskunft und Rechenschaft verlangen und in ggf. auf ordnungsgemäßes Verhalten hinweisen. Nur wenn diese Maßnahmen nicht greifen, bzw. mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass drohende Schäden für den Vollmachtgeber dadurch nicht abgewendet werden können, ist die Übertragung des Aufgabenkreises „Widerruf der Vollmacht“ gerechtfertigt.

Sehr lesenswert ist dazu der Beschluss des BGH v. 08.01.2020, AZ: XII ZB 368/19, in dem es in diesem Zusammenhang um Schenkungen geht, die der Bevollmächtigte auf Wunsch des Vollmachtgebers durchgeführt hat.

 

 

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