Nach anerkannter Rechtsprechung ist die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nicht nötig, wenn sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt schon die mangelnde Kooperation mit dem Kontrollbetreuer ergibt.
Nach anerkannter Rechtsprechung ist die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nicht nötig, wenn sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt schon die mangelnde Kooperation mit dem Kontrollbetreuer ergibt.