Kann auch ein Vorsorgebevollmächtigter die Unterbringung veranlassen und in die Zwangsbehandlung einwilligen?

Ja. § 1906 Abs. 5 bestimmt, dass auch ein Vorsorgebevollmächtigter die Unterbringung des Vollmachtgebers veranlassen kann, genauso kann er in eine ärztliche Zwangsbehandlung einwilligen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vorsorgevollmacht schriftlich erteilt wurde und diese die Unterbringung und die ärztliche Zwangsmaßnahme ausdrücklich umfasst.

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