Gestaltende Instrumente, die den Missbrauch der Vorsorgevollmacht im Vorfeld verhindern können

1.
Als wichtigste Maßnahme, um Vollmachtmissbrauch zu verhindern, bzw. aufzudecken, ist die von vornherein ausführliche und konkrete Formulierung des Vollmachttextes. Dem Vollmachtgeber sind hier keine „Grenzen gesetzt“ inwieweit und wie genau er seine Beweggründe, eine Vollmacht überhaupt zu erstellen, bzw. sich gerade diesem Bevollmächtigten anzuvertrauen, darstellen möchte. In die Vollmacht können alle Wünsche, Vorstellungen, Ansichten, Handlungsanweisungen und Wertvorstellungen aufgenommen und beschrieben werden. Dies hat vor allem den Vorteil, dass so dem Betreuungsgericht klare Vorgaben hinsichtlich der Ansichten, Vorstellungen, Erwartungen und Wünsche des Vollmachtgebers an die Hand gegeben werden – sollte es bei problematischen Fällen zu einem gerichtlichen Verfahren bezüglich der Einsetzung eines womöglich sogar zum Widerruf der Vollmacht berechtigten Kontrollbetreuers kommen. Weiterhin kann dementsprechend durch das Gericht das Verhalten des Bevollmächtigten durch das Gericht besser bewertet werden. Es ist deshalb von enormer Wichtigkeit, sich bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht fachgerecht beraten zu lassen.
2.
Eine wirksame vorausschauende Maßnahme ist die Anordnung einer Gesamtvertretung für 2 (oder sogar mehrere) Bevollmächtigte. Diese müssen auch nicht für alle inhaltlichen Bereiche der Vollmacht eingesetzt werden, sondern es kann auch nur für einzelne Bereiche Gesamtvertretung angeordnet werden. Allerdings gibt es bei Anordnung einer Gesamtvertretung einige Fallstricke, die zu erheblichen Nachteilen führen können:
Eine Vollmacht, die verlangt, dass Entscheidungen nur von mehreren Bevollmächtigten wirksam getroffen werden können ist in der Praxis oft schwer, bzw. zeitaufwändig oder sogar gar nicht durchführbar. Gerade dann wenn es um eilige Entscheidungen für den Vollmachtgeber geht, ist diese Variante nicht optimal für die Interessenswahrung des Vollmachtgebers. Es ist immer damit zu rechnen, dass ein Bevollmächtigter kurzfristig nicht zu erreichen ist – dann ist eine Entscheidung, bzw. Handlung nicht möglich. Es gibt auch immer wieder Fälle, in denen sich die Bevollmächtigten hinsichtlich der Entscheidung, die sie treffen sollen überhaupt nicht einig sind. Folge davon kann sein – vor allem dann, wenn es um Gesundheitsfragen geht – dass dann schnellstens ein Betreuer bestellt werden muss, der dann anstelle der beiden Bevollmächtigten entscheidet. Damit wäre dann genau der Fall eingetreten, den der Vollmachtgeber durch die Vorsorgevollmacht ausschließen wollte.
Denkbar ist auch die Einsetzung eines Überwachungsbevollmächtigten. Dies mag in Einzelfällen sinnvoll sein. Allerdings weisen wir immer wieder darauf hin, dass eine Vollmacht nur einer Person gegeben werden sollte, zu der uneingeschränktes Vertrauen besteht. Ein von Beginn an neben dem Bevollmächtigten eingesetzter Überwachungsbevollmächtigter spricht grundsätzlich eher gegen ein solches Verhältnis, weshalb deshalb lieber das ganze Vorhaben noch einmal überdacht werden sollte.
3.
Die Wirksamkeit der Vollmacht kann davon abhängig gemacht werden, ob der Bevollmächtigte das Original der Vollmacht vorlegen kann. Diese Möglichkeit kann sinnvoll sein, wenn es um Vermögensentscheidungen geht. Allerdings ist sie im Bereich von Gesundheitsfragen wieder von Nachteil. Zum einen kann es dazu zu Zeitverzögerungen kommen, zum anderen sind schon viele Vollmachten, die in Krankenhäusern vorgelegt wurden und dann zu den Patientenunterlagen genommen wurden, später nicht mehr auffindbar. Außerdem stehen sie während dieser Zeit für andere Handlungen, die der Bevollmächtigte eigentlich durchführen müsste, nicht zur Verfügung.

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