Geschlossene Unterbringung

Der Bevollmächtigte darf den Vollmachtgeber nur in einem Heim unterbringen, das er jederzeit wieder verlassen kann. Besteht die Gefahr, dass der Vollmachtgeber wegläuft oder dass er selbst im Haus verwirrt umherläuft, dann ist eine sogenannte geschlossene Unterbringung notwendig. Diese ist mit einer Freiheitsentziehung verbunden. Dann muss nach § 1906 Abs. 5, 1 BGB vom Betreuungsgericht die Unterbringung genehmigt werden.

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