Geschäftsfähigkeit

Die Vollmacht ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber im Zeitpunkt ihrer Erteilung geschäftsunfähig war, §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 1 BGB. Das Gesetz unterstellt die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung, dies gilt auch für das Betreuungsverfahren.

Das Betreuungsgericht hat deshalb nur Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung zu treffen, wenn es dafür konkrete Anhaltspunkte gibt. Entsprechende Anhaltspunkte liegen vor, wenn aufgrund schwerer geistiger Beeinträchtigungen eine Betreuung angeregt wurde und daraufhin eine Vollmacht vorgelegt wird, die kurz zuvor unterschrieben wurde.

Oder  die Vollmacht bereits im Rahmen einer fortschreitenden demenziellen Erkrankung erteilt wurde, bzw. erteilt worden sein könnte.

Wenn also konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der zum maßgeblichen Zeitpunkt erforderlichen Geschäftsfähigkeit begründen, vorliegen, muss das Betreuungsgericht mit sachverständiger Hilfe die Feststellung treffen, dass die Betroffene bereits im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit litt, die dauerhaft war und die freie Willensbestimmung ausschloss. Dies wäre dann anzunehmen, wenn die Entscheidung der Betroffenen zur Erteilung der Vollmacht an ihre Tochter, bzw. ihren Mann, nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig gemacht werden konnte. Die Rechtsprechung und Literatur stellt an eine solche sachverständige, rückwirkende Feststellung strenge Anforderungen(z. B. Beschl. OLG München v. 05.06.2009, 33 Wx 279/08). Auch die Sachverständigen selbst weisen auf die erheblichen Schwierigkeiten einer rückschauenden Beurteilung geistiger Funktionen aufgrund einer aktuellen Untersuchung hin.

Es kommt darauf an, ob für die soziale Umgebung (Familie, Freunde, Zeugen) und insbesondere den damals behandelnden Hausarzt zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geistige Beeinträchtigungen – und wenn ja, in welchem Maße – erkennbar waren.

Festgelegte Richtlinien, Leitsätze oder besondere Qualitätskriterien in Bezug auf solche rückwirkenden Gutachten sind nicht zu finden.  Nach der Rechtsprechung ist hier – wie so oft – auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Allein die Tatsache, dass sich die Betroffene zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund einer  Erkrankung in geschäftsunfähigem Zustand befindet, lässt keinen hinreichenden Schluss auf die Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung zu. Laut dem geschilderten Sacherhalt ist zu unterstellen –  auch wenn zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung schon evtl. ein Hirnabbauprozeßaufgrund einer anderen Erkrankung vorgelegen haben sollte – dass die Betroffene die grundsätzliche Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht erkannt hat.  Es ist kein überzeugender Grund für die Annahme ersichtlich, dass dieses Wissen und das Bewusstsein der damit verbundenen Rechtsfolgen damals nicht vorhanden gewesen sein sollte. Die erlittenen 4 Schlaganfälle im Jahr 2011 und die damit verbundene Hirnschädigung der Betroffenen stehen allein jedenfalls in keinerlei Zusammenhang zu der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen im Jahr 2009. Es wäre unabhängig davon  darüber hinaus aber auch übertrieben, als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zu verlangen, dass die Betroffene tatsächlich jede Einzelheit der Vollmachtsurkunde damals verstanden hatte. Dies wird von der Rechtsprechung ausdrücklich nicht gefordert. Es kommt nur darauf an, dass die wesentlichen Grundzüge für die Betroffene klar waren. Also welche Befugnisse sie ihrer Tochter und ihrem Mann als bewusst ausgewählte Vertrauenspersonen mit der Vollmacht einräumte.

Lässt sich die Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung nicht (hinreichend) feststellen, ist die Vollmacht wirksam.

Themen
Alle Themen anzeigen