Im Rahmen einer Generalvollmacht tritt der Vollmachtnehmer als Stellvertreter für den Vollmachtgeber auf. Sein Tätigkeitsbereich ist dabei beschränkt im Hinblick auf die Vorsorgevollmacht, da Regelungen im Erbrecht und Familienrecht im Rahmen der Generalvollmacht nicht übertragen werden können. Die Frage der ärztlichen Versorgung, der Heimeinweisung beispielsweise kann nur rechtswirksam in der Vorsorgevollmacht geregelt werden.