Fehlende Patientenverfügung – Wann müssen und dürfen Wachkomapatienten intensivmedizinisch behandelt werden?

Wenn eine im Wachkoma liegende Person an mehrfachen Grunderkrankungen leidet und dann zusätzlich akut erkrankt und keine Patientenverfügung und kein Betreuer vorhanden ist, muss vor der Entscheidung, ob er intensivmedizinisch behandelt oder nur pflegerisch versorgt werden darf, der mutmaßliche Wille dieser Person festgestellt werden.
Es muss versucht werden, mit den nächsten Angehörigen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Kann ein solcher Konsens mit den Angehörigen nicht erzielt werden, ist die bereits begonnene Therapie bezüglich der akuten Erkrankung mit allem, was dazu notwendig ist, fortzusetzen. In einem solchen Fall wäre es behandlungsfehlerhaft, den Patienten nicht intensivmedizinisch zu behandeln. Die Ärzte könnten sich damit haftbar machen und evtl. Schadenersatzansprüchen der Angehörigen ausgesetzt sein.
Dieser vom OLG Naumburg mit Urteil vom 22.08.2013, AZ: 1 U 118/11, entschiedene Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, eine wirksame Patientenverfügung zu erstellen. Denn es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass im Falle des Fehlens der Patientenverfügung üblicherweise erhebliche Beweisschwierigkeiten bestehen, den mutmaßlichen Willen des Patienten festzustellen. Die Beteiligten sind dann darauf angewiesen, aufgrund von früheren Äußerungen des Patienten gegenüber Dritten (Angehörigen) herauszufinden, was der Patient in einem solchen Fall wirklich gewollt hätte.
Darüber muss in diesem Zusammenhang aber auch noch einmal deutlich gemacht werden, dass es zwar die eine Sache ist, eine Patientenverfügung zu verfassen. Die andere Sache ist aber die, dass der Inhalt dieser Patientenverfügung in womöglich schwierigen Fällen aber auch von jemandem  durchgesetzt werden muss. Deshalb sollte idealerweise die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. In dem Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem sollte genau geklärt werden, was der Vollmachtgeber in einem solchen Fall möchte. Durch die Vollmachterteilung hat der Bevollmächtigte dann auch die Befugnis, den Willen des Vollmachtgebers – notfalls gegen den Willen oder die Bedenken von Dritten – durchzusetzen.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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