Einweisung in geschlossene Klinik

Vielfach kommt es vor, dass Vollmachtgeber sich weigern in eine geschlossene Einrichtung untergebracht zu werden. Dies kommt insbesondere oft bei dementen Personen vor, die drohen wegzulaufen. Dann muss eine Klinik/Anstalt ausgewählt werden, die eine gewisse Einschließung beinhaltet. Wenn der betroffene Vollmachtgeber nicht freiwillig mitgeht, kann der Vollmachtgeber sich jederzeit an das Betreuungsgericht wenden. Ein entsprechender Beschluss über eine zwangsweise Einweisung ist dann jederzeit möglich bzw. auch die Genehmigung, dass der Vollmachtgeber in einer derartigen Unterbringungsmöglichkeit untergebracht wird. Diese Situation ergibt sich daraus, dass nach dem Sinn und Zweck des Betreuungsrechts nicht nur der Betreuer durch das Gesetz unterstützt werden soll, sondern auch der Vollmachtnehmer. Die Klinik wiederrum, in die der Betroffene untergebracht werden soll, kann der Bevollmächtigte selbst auswählen und ist hier nicht auf Anordnung des Gerichts angewiesen.

Themen
Alle Themen anzeigen