Die Entscheidung, welche Personen als Bevollmächtigte in Betracht zu ziehen sind, richtet sich auch hier nach der Art des Unternehmens. So können z. B. in Familienunternehmen andere Familienmitglieder oder Mitgesellschafter als Bevollmächtigte eingesetzt werden. Alternativ können diese Personen auch berechtigt werden, außenstehende Personen zu verpflichten, die dann unter deren Aufsicht das Unternehmen führen.
Des Weiteren können auch externe Personen direkt bevollmächtigt werden. In Betracht kommen hier z. B. Führungsmitarbeiter, Firmenanwälte, Notare etc. Besonders geeignet sind diese Personen vor allem dann, wenn sie z. B. schon im Rahmen der erbrechtlichen Vorsorge als Testamentsvollstrecker bestimmt worden sind.
Es muss sich dabei für den Unternehmer um eine absolut vertrauenswürdige Person handeln. Denn die Vorsorgevollmacht entfaltet ihre Wirkung im Außenverhältnis ab ihrer Erstellung. Die Frage, ab wann der Bevollmächtigte von seinen Befugnissen aus der Vollmacht Gebrauch machen darf, findet ihre Antwort ausschließlich in der Absprache zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem im Innenverhältnis. Diese Absprache wird in den meisten Fällen dahingehend lauten, dass von der Vollmacht erst dann Gebrauch zu machen ist, wenn der Unternehmer nicht mehr handlungsfähig ist.
Sollte der Bevollmächtigte entgegen dieser Vereinbarung schon im Vorfeld in unzulässiger Weise von der Vollmacht Gebrauch machen, steht dem Unternehmer die Möglichkeit offen, die Vollmacht zu widerrufen, Schadensersatz zu verlangen etc.. Vorteilhafter jedoch ist es, im Vorfeld Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um einen evtl. Missbrauch der Vollmacht auszuschließen. So besteht z. B. die Möglichkeit, die Vollmachtsurkunde nicht in Händen des Bevollmächtigten zu lassen, sondern bei einer anderen vertrauenswürdigen Person zu hinterlegen mit dem Hinweis, diese dem Bevollmächtigten erst dann auszuhändigen, wenn der Krisenfall eingetreten ist.
Darüber hinaus kann zusätzlich ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden. Dieser erhält nur die Rechte, die ihm vom Vollmachtgeber zur Verfügung gestellt werden, z. B. das Recht auf Auskunftserteilung oder Vermögensherausgabe.
Bei notariell beurkundeten Vollmachten gibt es die Alternative, den Notar anzuweisen, dem Bevollmächtigten nur dann eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn dies ein ärztliches Attest mit der Aussage vorlegt, dass der Unternehmer nicht mehr in der Lage ist, seine Geschäfte wahrzunehmen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist dann aber festzulegen, dass nur die alleinige Vorlage eines solchen Attestes genügt und seine inhaltliche Richtigkeit nicht überprüft werden muss.
Denn die Wirksamkeit der Vollmacht soll nicht an den Eintritt von Bedingungen geknüpft werden. Von der in vielen Formularen zu findenden
Formulierung „Für den Fall, dass ich auch gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbständig handeln kann, soll an meiner Stelle…“ wird abgeraten. Denn es widerspricht ja gerade dem Zweck der Unternehmervollmacht, schnell handeln zu können und das Unternehmen nicht führungslos zu lassen, wenn zuvor noch umfangreich geklärt werden muss, ob diese Bedingungen eingetreten sind. Es kann nicht als zweckmäßig angesehen werden, die Gültigkeit der Vollmacht von ärztlichen Gutachten abhängig zu machen.