Die Vorsorgevollmacht des Unternehmers Teil III – Möglichkeiten außerhalb der Vorsorgevollmacht

Außerhalb der Vollmacht kommt zunächst in Betracht:

  • Je nach Unternehmensart den Bevollmächtigten zusätzlich auch als Prokuristen einzusetzen. Als besondere handelsrechtliche Vollmacht befugt die Prokura nach § 49 HGB zu allen Arten von Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgeschäftes mit sich bringt. Zwar beinhaltet die Generalvollmacht diese Berechtigung grundsätzlich auch. Jedoch ist aufgrund der Eintragung des Prokuristen in das Handelsregister und der damit verbundenen notariellen Beurkundung ausgeschlossen, dass der Prokurist Probleme mit dem Nachweis seiner  Bestellung hat. Für einen reibungslosen Geschäftsablauf ist damit zunächst gesorgt. Zu beachten ist hier allerdings, dass der Prokurist beim Einzelkaufmann über seine Unternehmensverantwortung nicht nur das Unternehmensvermögen verpflichtet, sondern auch das gesamte Privatvermögen des Unternehmers. Der Prokurist sollte nicht auf unabsehbar lange Zeit mit dieser Verantwortung belastet werden. Zwar kann im Innenverhältnis zwischen Unternehmer und Prokurist der Umfang der Prokura eingeschränkt werden. Aber nach außen sind diese Beschränkungen unwirksam, der vom Prokuristen abgeschossenen Geschäfte sind für den Unternehmer verpflichtend.
  • Auch außerhalb der Handlungsvollmacht kann an eine sofortige Prokuraerteilung gedacht werden, wenn die Erwartung besteht, dass der Unternehmer als Führungsperson ausfallen könnte. Allerdings bewirkt die Prokuraerteilung grundsätzlich eine sofortige Handlungsvollmacht des Prokuristen. Eine Prokura kann nicht unter bestimmten Bedingungen erteilt werden. Insoweit ist problematisch, dass in diesem Fall der Prokurist sofort umfassend verpflichtend handeln kann, obwohl dies in Zeiten der Geschäftsfähigkeit des Unternehmers gar nicht gewollt ist.
  • Eine weitere Möglichkeit, das Privatvermögen des Einzelunternehmers zu schützen, stellt die Ausgliederung der Einzelfirma in eine neugegründete GmbH dar. Die GmbH haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Der Unternehmer als alleiniger Gesellschafter kann bei allen erforderlichen Geschäften durch notariell beglaubigte Vollmacht vertreten werden.
  • Sollte der Unternehmer Mitgesellschafter einer GmbH sein, sollte eine Stimmrechtsvollmacht erteilt werden. Wenn diese Vollmacht laut GmbH-Satzung nicht an einen Vertreter erteilt werden kann, muss im Vorfeld daran gedacht werden, die Satzung dahingehend zu ändern.

Formvorschriften
Für die Erstellung der Vorsorgevollmacht bestehen grundsätzlich keine Formvorschriften, jedoch ist die notarielle Beurkundung sinnvoll. Dadurch können später eventuell auftretende Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht vermieden werden. Sie beweist, dass der Vollmachtgeber und niemand anders die Erklärungen in der Vollmacht abgegeben hat und nichts geändert oder hinzugefügt wurde. Der Notar berät über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vollmacht und schützt somit vor einer inhaltlich falschen oder ungenauen Formulierung.  Darüber hinaus besteht die Möglichkeit bei Verlust der Urkunde durch den Notar weitere Ausfertigungen erteilen zu lassen. Unerlässlich ist die notarielle Beurkundung, wenn die Befugnis zum Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken Bestandteil der Vollmacht sein soll.
In Bezug auf die involvierten Banken ist zu beachten, dass diese auch die notariell beurkundeten Vollmachten nicht immer akzeptieren. Sie bestehen aufgrund von Haftungsrisiken oft auf ein bankinternes Verfahren zur Kontovollmacht. Es ist daher ratsam, um zeitaufwändige Klagen zu vermeiden, mit den betroffenen Banken im Vorfeld abzuklären, welche Vollmachten von ihnen akzeptiert werden, um im Rahmen der Vollmacht sofort über die Konten und Depots verfügen zu können.

Themen
Alle Themen anzeigen